Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 09.02.2023)

Im Folgenden finden Sie die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand 09.02.2023), die Sie hier auch als Datei im PDF-Format herunterladen können.

1. Anwendungsbereich dieser Einkaufsbedingungen

Die vorliegenden Einkaufsbedingungen (im folgenden „AEB“ genannt) finden auf Kauf- und auf Werklieferungsverträge mit Lieferanten Anwendung, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Kauf- oder Werklieferungsverträge des Bestellers mit dem Lieferanten, sofern nicht der Besteller im Zusammenhang mit dem künftigen Vertrag die Einbeziehung anderer Einkaufsbedingungen vom Lieferanten verlangt

2. Abschluss des Vertrags

Sämtliche Bestellungen werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (zum Beispiel per E-Mail) des Bestellers wirksam, die nach Zugang des Angebots des Lieferanten beim Besteller erteilt wurde.

Die schriftliche Auftragsbestätigung des Bestellers ist für den Umfang des Vertragsinhalts maßgebend und bewirkt einen Vertragsabschluss auch dann, wenn sie – abgesehen von der Art und Menge der Ware und dem Kaufpreis – von Erklärungen des Lieferanten abweicht (zum Beispiel im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser AEB).

Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Lieferant innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung schriftlich (zum Beispiel per E-Mail) rügt, dass die schriftliche Auftragsbestätigung nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Lieferanten entspricht und dabei die Abweichung spezifiziert.

3. Maßgebende Vertragsbedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller richten sich nach diesen Einkaufsbedingungen, den sonstigen anwendbaren Geschäftsbedingungen des Bestellers und den zwischen den Vertragsparteien getroffenen individuellen Vertragsabreden.

Tatsächlich getroffene individuelle Vertragsabreden zwischen den Vertragsparteien haben in dem Umfang Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, in dem sie tatsächlich von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers abweichen und sich auf denselben Vertrag wie die allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen.

Vorbehaltlich des Vorrangs individueller Vertragsabreden gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Bestellers und Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden ausdrücklich selbst dann keine Anwendung, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder der Besteller in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden auch dann keine Anwendung, wenn der Lieferant auf diese, zum Beispiel in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Wareneingangsbestätigungen oder Rechnungen, ausdrücklich verweist oder sie diesen Dokumenten beifügt.

Schweigt der Besteller, wenn der Lieferant die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen verlangt, so stellt dieses Schweigen keinesfalls ein Einverständnis des Bestellers dar, gleichgültig, ob es sich um allgemeine oder um individuelle Geschäftsbedingungen handelt.

4. Anwendbares Recht

Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Das Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (nachfolgend mit „CISG“ bezeichnet) findet Anwendung, soweit der Lieferant seine Niederlassung in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland hat. Für die Ermittlung, ob der Lieferant seine Niederlassung in einem solchen Staat hat, findet Artikel 10 CISG entsprechende Anwendung.

5. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Wirksamkeit ergeben, ist Frankfurt am Main (Deutschland). Der Besteller ist jedoch auch befugt, am Sitz des Lieferanten zu klagen und Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (insbesondere einstweilige Verfügungen und Arreste) dort zu erwirken.

6. Preise, Abrechnung und Zahlung

6.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche Leistungen des Lieferanten einschließlich anfallender Nebenkosten (wie zum Beispiel Steuern und sonstige Abgaben) abgegolten. Die vereinbarten Preise umfassen auch die gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.

6.2 Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers durch Überweisung, in bar oder durch Übergabe eines auf die Deutsche Bundesbank gezogenen und von dieser bestätigten Schecks.

6.3 Zahlungsort ist der Sitz des Bestellers.

6.4 Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt nachfolgender Rechnungsprüfung und bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung oder der Forderung.
Zahlungen des Bestellers – auch vorbehaltlose – beinhalten kein Anerkenntnis der Lieferung als vollständig und vertragsgemäß.

6.5 Die Zahlungsfälligkeit einer Kaufpreisforderung des Lieferanten tritt binnen 14 Kalendertagen ein, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem sowohl die Lieferung der betreffenden Ware erfolgt ist als auch eine vertragsgemäße Rechnung dem Besteller zugegangen ist.

Eine Rechnung ist vertragsgemäß, wenn sie inhaltlich richtig und vollständig ist, sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält, die Bestellnummer des Bestellers aufführt und die Rechnung nachvollziehbar ist und den am Bestimmungsort der Ware geltenden gesetzlichen (insbesondere steuerrechtlichen)  Anforderungen entspricht.

Der Lieferant ist zur unverzüglichen Erteilung einer vertragsgemäßen Rechnung verpflichtet. 

6.6 Tritt der Lieferant Zahlungsansprüche aus dem Vertrag an einen Dritten ab, so bleibt die Empfangszuständigkeit des Lieferanten bestehen und der Besteller kann nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder an den Dritten zahlen.

6.7 Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsbefugnisse stehen dem Besteller uneingeschränkt zu.

Darüber hinaus besteht eine Aufrechnungsbefugnis des Bestellers auch dann, wenn eine Forderung des Lieferanten schiedsbefangen ist oder wenn für die Forderung des Lieferanten eine andere internationale Gerichtszuständigkeit gegeben ist als für die Forderung des Bestellers.

Ferner ist der Besteller zur Aufrechnung währungsverschiedener Forderungen berechtigt, wobei die hierfür erforderliche Umrechnung in EUR nach dem Kurswert erfolgt, der zur Zeit der Aufrechnung für den Zahlungsort der betreffenden Forderung maßgebend ist.

7. Lieferzeit, Eigentumsübergang, Verzögerungen, einstweilige Leistungsverfügung und Übernahme der Ware

7.1 Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich.

Die Angabe eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch den Lieferanten ist als verbindliche Erklärung zu verstehen, außer der Lieferant hat die Angabe bei deren Abgabe ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet.

7.2 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Wareneingang beim Besteller.

7.3 Der Lieferant hat dem Besteller die bevorstehende Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich (zum Beispiel per E-Mail) anzukündigen.

7.4 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich (zum Beispiel per E-Mail) unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerungsdauer in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände (zum Beispiel der Verdacht eines Mangels oder Verzögerungen oder sonstige Schwierigkeiten in der Fertigung, der Vormaterialienversorgung, der Beschaffung der Ware oder von Teilen der Ware, Insolvenzen oder ähnliche Verfahren von Zulieferern) für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit, die vereinbarte Liefermenge oder die vereinbarte Beschaffenheit der Ware nicht eingehalten werden könnte(n).

7.5 Ist vereinbart, dass die Lieferung genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden muss (§ 376 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (im folgenden „HGB“ genannt)) und erfolgt die Lieferung
nicht termin- beziehungsweise fristgerecht, bestehen die Erfüllungsansprüche des Bestellers abweichend von § 376 Absatz 1 Satz 2 HGB fort, ohne dass es einer Anzeige des Bestellers gegenüber dem Lieferanten bedarf, dass er auf Erfüllung bestehe.

7.6 Der Besteller erkennt nur einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller das Eigentum an der Ware so zu verschaffen, dass es frei von jedweden Rechten Dritter und des Lieferanten spätestens bei vollständiger Bezahlung der jeweiligen Lieferung auf den Besteller übergeht. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

7.7 Ist ein Traditionspapier (zum Beispiel ein Konnossement) bezüglich der Ware ausgestellt, so muss dieses spätestens zum vereinbarten Liefertermin beziehungsweise zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist an den Besteller übergeben sein und es muss spätestens bei vollständiger Bezahlung der betreffenden Lieferung auf den Besteller übertragen sein.  

7.8 Die genaue Einhaltung vereinbarter Liefertermine oder -fristen und der vereinbarten Liefermengen ist ebenso wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten wie die Eigentumsverschaffungspflicht nach Ziffer 7.6 AEB. 

7.9 Im Falle pflichtwidriger Verzögerung oder Nichterfüllung der Liefer- oder Eigentumsverschaffungsverpflichtung des Lieferanten stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte (insbesondere nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (nachfolgend mit „BGB“ bezeichnet), HGB und CISG) uneingeschränkt zu.

Darüber hinaus ist der Besteller in den vorgenannten Fällen zur Erwirkung einer einstweiligen Leistungsverfügung befugt, wenn er neben den Voraussetzungen der vorgenannten Fälle auch glaubhaft macht, dass die Leistungsverfügung zur Vermeidung eines ihm ohne die Leistungsverfügung entstehenden Schadens geeignet ist. Abweichend von Ziffer 6.5 AEB ist der Zahlungsanspruch über die Bezahlung der aufgrund einer einstweiligen Leistungsverfügung zu liefernden Ware Zug-um-Zug gegen Lieferung der betreffenden Ware zu erfüllen.

7.10 Die Übernahme der Ware durch den Besteller erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Ware in jeder Hinsicht vertragsgemäß ist. Zahlungen des Bestellers – auch vorbehaltlose – beinhalten kein Anerkenntnis der Lieferung als vollständig und vertragsgemäß.

8. Beschaffung der Ware durch den Lieferanten

Ist eine Beschaffung der Ware oder von Teilen davon oder von Vormaterialien erforderlich, um die Lieferpflicht(en) des Lieferanten zu erfüllen, so hat der Lieferant diese Gegenstände so rechtzeitig zu beschaffen, dass er die richtige Ware zur vereinbarten Zeit in der richtigen Menge vertragsgemäß an den Besteller liefern kann. Diese Verpflichtung zur Beschaffung bezieht sich ausdrücklich auch auf die vollumfängliche Freiheit der zu beschaffenden Gegenstände von Sachmängeln und Rechtsmängeln.   

9. Verpackung und Transport der Ware

Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt und sicher verladen und auf einem für ihre Beförderung in jeder Hinsicht geeigneten
Transportmittel transportiert wird, so dass Transportschäden vermieden werden.

10. Dokumente

Jeder Lieferung sind ein Lieferschein, ein geeigneter Ursprungsnachweis und die sonstigen vereinbarten Dokumente beizufügen.

Auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen muss exakt und deutlich die Bestellnummer des Bestellers angegeben sein.

Enthält die Lieferung Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden mit „REACH-VO“ bezeichnet) stellt der Lieferant dem Besteller vor der Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt im Sinne der vorgenannten Bestimmung zur Verfügung, enthält die Lieferung solche Stoffe oder Zubereitungen nicht, stellt der Lieferant ein Informationsblatt im Sinne des Art. 32 REACH-VO zur Verfügung, gleichgültig, ob der Lieferant seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat oder nicht.

11. Sach- und Rechtsmängelgewährleistung

Die gesetzlichen Sachmängel- und Rechtsmängelgewährleistungsrechte (insbesondere nach BGB, HGB und CISG) stehen dem Besteller uneingeschränkt zu und für diese Rechte und Regelungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

11.1 Beschaffenheitsvereinbarungen und Vereinbarungen zu Schutzrechten

Die Erfüllung der folgenden Beschaffenheitsvereinbarungen sowie der folgenden Vereinbarungen zu Schutzrechten stellen wesentliche Vertragspflichten des Lieferanten dar:

11.1.1 Beschaffenheitsvereinbarungen: Die Ware muss den vereinbarten Anforderungen (insbesondere Spezifikationen, Zertifizierungen), den auf die Ware  anwendbaren Rechtsnormen (einschließlich der in dem Land anwendbaren gesetzlichen Anforderungen des Produktsicherheitsrechts, des Produktkennzeichnungsrechts, des Materialzusammensetzungsrechts, des Kreislaufwirtschaftsrechts und des Gefahrstoffrechts, in dem der vertraglich vorausgesetzte Verwendungsort der Ware liegt) und den auf die Ware anwendbaren Allgemeinverfügungen entsprechen. Überdies muss die Ware insgesamt fabrikneu sein und dem Stand der Technik entsprechen. Zusätzlich muss die Ware den einschlägigen technischen Normen und Standards derjenigen Normungsorganisationen entsprechen, welche für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungsort der Ware die technischen Normen und Standards festlegen. Ferner muss die Ware sich für die Zwecke der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungen der Ware uneingeschränkt eignen und sich für die Zwecke der gewöhnlichen Verwendungen der Ware uneingeschränkt eignen. Zudem muss die Ware den vorvertraglichen Erklärungen des Lieferanten und seiner Gehilfen zur Ware entsprechen, soweit diese Erklärungen nicht im Widerspruch zu den vorstehenden Beschaffenheitsvereinbarungen stehen.

11.1.2 Die Ware muss frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sein, die auf gewerblichen Schutzrechten, sonstigen Immaterialgüterrechten oder Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) beruhen, soweit die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungen der Ware die Verletzung eines Schutzrechtes bewirken können, unabhängig davon, in welchem Land dieses Schutzrecht angemeldet, registriert oder veröffentlicht wurde.  

11.2 Vertragliche Regelungen bezüglich Obliegenheiten des Bestellers zur Untersuchung der Ware und zur Anzeige

11.2.1 Die Obliegenheiten des Bestellers zur Untersuchung der Ware nach Wareneingang (§ 377 HGB und Art. 38 CISG) werden hierdurch auf folgende Prüfung beschränkt:

  • Identifikationsprüfung anhand der Verpackungseinheiten
  • Prüfung auf äußerlich erkennbare Transportschäden
  • Abschätzung der gelieferten Menge
  • visuelle Stichprobenprüfungen ohne Verwendung von Lupen oder anderen Hilfsmitteln

11.2.2 Soweit das CISG auf den Vertrag anwendbar ist, richtet sich die Länge der Anzeigefristen vorbehaltlich der in den beiden nachfolgenden Sätzen getroffenen Regelungen nach den Bestimmungen des CISG. Die Länge der in Art. 39 Absatz 2 CISG geregelten Anzeigefrist beträgt 3 Jahre. Abweichend vom vorstehenden Satz beträgt die Länge der in Art. 39 Absatz 2 CISG geregelten Anzeigefrist jedoch 5 Jahre, wenn die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

11.2.3 Soweit das CISG nicht auf den Vertrag anwendbar ist und der Vertrag ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist, findet der § 377 HGB nur mit folgenden Einschränkungen Anwendung: Die Anzeige eines verdeckten Sachmangels ist stets rechtzeitig im Sinne der gesetzlichen Anzeigeobliegenheit, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels durch den Besteller abgesendet wird. Die Anzeige eines offenen Sachmangels ist stets rechtzeitig im Sinne der gesetzlichen Anzeigeobliegenheit, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung der Ware an den Besteller abgesendet wird.

11.2.4 Für die in Ziffer 11.2.2 AEB und Ziffer 11.2.3 AEB getroffenen oder referenzierten Regelungen gelten Samstage nicht als Werktage.

11.2.5 Die Anzeige einer Vertragswidrigkeit durch den Besteller muss die Vertragswidrigkeit nur grob bezeichnen, ohne dass nähere Angaben zur Art der Vertragswidrigkeit oder zum Umfang der betroffenen Ware erforderlich sind. 

11.2.6 Im Rahmen der Regelungen von Ziffer 11.2 AEB verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige.

11.3 Zeigt der Besteller beim Lieferanten eine Vertragswidrigkeit (insbesondere einen Sachmangel) der Ware innerhalb der auf die Mängelansprüche anwendbaren Verjährungs- und Anzeigefristen an, so wird der Lieferant bei Bedarf unverzüglich über die Angaben in der Anzeige des Bestellers hinaus weitere Angaben zur Art der Vertragswidrigkeit (einschließlich der erkennbaren Symptome), zu deren erkennbaren Auswirkungen und zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich (zum Beispiel per E-Mail) beim Besteller anfordern. Besteht Grund zu der Annahme, dass die im Rahmen der vorgenannten Fristen angezeigte Vertragswidrigkeit bereits bei Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war, so wird der Lieferant den Besteller unverzüglich nach besten Kräften bei der Ermittlung der Eigenschaften, Ursachen und  Auswirkungen des Mangels und der Ermittlung der zur Mangelbeseitigung möglichen Maßnahmen mit Rat unterstützen, um die Entscheidungen des Bestellers im Zusammenhang mit der Behebung des Mangels und seiner Folgen zu unterstützen.

11.4 Zeigt der Besteller beim Lieferanten eine Vertragswidrigkeit (insbesondere einen Sachmangel) der Ware innerhalb der auf die Mängelansprüche anwendbaren Verjährungs- und Anzeigefristen an und besteht Grund zu der Annahme, dass die angezeigte Vertragswidrigkeit bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, so wird der Lieferant die in der Anzeige bezeichnete Vertragswidrigkeit der Ware unverzüglich prüfen und nach Abschluss der Prüfung einen schriftlichen Bericht (z. B. per E-Mail) über die Prüfung und deren Ergebnis unverzüglich an den Besteller übermitteln. Überdies hat der Lieferant unter den vorgenannten Voraussetzungen nach Abschluss seiner Arbeiten zur Beseitigung oder Behebung der Vertragswidrigkeit unverzüglich einen schriftlichen Bericht (zum Beispiel per E-Mail) über die Arbeiten und deren Ergebnis beim Besteller einzureichen.     

11.5 Vertragliche Regelungen bezüglich der Verjährung

11.5.1 Die Länge der Verjährungsfrist für die in § 437 BGB und für die in Art. 45 CISG genannten oder referenzierten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten beträgt 3 Jahre, soweit nicht eine längere Verjährungsfrist gesetzlich bestimmt ist. Im letztgenannten Fall findet die längere gesetzlich bestimmte Verjährungsfrist Anwendung.

11.5.2 Zeigt der Besteller einen Mangel (insbesondere ein vertragswidriges Schutzrecht oder einen Sachmangel oder eine sonstige Vertragswidrigkeit der Ware) beim Lieferanten an, so tritt die Verjährung der wegen des angezeigten Mangels bestehenden Ansprüche des Bestellers in keinem Fall vor Ablauf von drei Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist dem Lieferanten zugeht.

11.5.3 Prüft der Lieferant das Vorhandensein eines vom Besteller angezeigten Mangels oder betreibt er dessen Behebung oder Beseitigung, so ist die Verjährung der wegen des angezeigten Mangels bestehenden Ansprüche des Bestellers von dem Zugang der Anzeige beim Lieferanten bis zum Zugang einer abschließenden schriftlichen Stellungnahme oder Berichts des Lieferanten beim Besteller gehemmt.

11.5.4 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt die Verjährung für die als Ersatz gelieferte Ware mit deren Ablieferung neu (Neubeginn der Verjährung), außer der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

11.6 Erfüllungsort der Nacherfüllung bei einem Sachmangel

Soll die vom Lieferanten gelieferte Ware nach der vertraglich vorausgesetzten Verwendung für eine Photovoltaikanlage (im folgenden „PV-Anlage“ genannt) oder deren Zubehör verwendet werden oder wird sie für einen dieser Zwecke verwendet, so ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung wegen eines Sachmangels der Ort, an dem sich die PV-Anlage befindet. Im Übrigen ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung bei einem Sachmangel der Sitz des Bestellers.

12. Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation

Soll die vom Lieferanten gelieferte Ware nach der vertraglich vorausgesetzten Verwendung für eine PV-Anlage oder deren Zubehör verwendet werden oder wird sie für einen dieser Zwecke verwendet und wird diese PV-Anlage von einem mit dem Besteller verbundenen Unternehmen betrieben oder soll sie von einem solchen Unternehmen betrieben werden, so ist der Besteller gegenüber dem Lieferanten zur Liquidation der durch die Verletzung einer Verpflichtung des Lieferanten aus dem Kauf- oder Werklieferungsvertrag mit dem Besteller entstandenen Schäden des verbundenen Unternehmens berechtigt, soweit

  • der Besteller gegenüber dem verbundenen Unternehmen nicht für diese Schäden haftet,
  • der Besteller dem verbundenen Unternehmen diese Schäden ersetzt hat,
  • der Lieferant gegenüber dem Besteller dem Grunde nach für die vorgenannte Vertragspflichtverletzung haftet

und

  • das verbundene Unternehmen gegenüber dem Lieferanten erklärt, dass der Besteller diese Schäden gegenüber dem Lieferanten geltend machen soll.

Im Rahmen der Liquidation der Schäden des verbundenen Unternehmens durch den Besteller gegenüber dem Lieferanten kommt es für die Ermittlung des durch eine Vertragspflichtverletzung des Lieferanten entstandenen Verzögerungsschadens, Mangelschadens, Mangelfolgeschadens oder sonstigen Schadens auf das mit dem Besteller verbundene Unternehmen an.      

Was die Definition des in Ziffer 12 AEB verwendeten Begriffs des „verbundenen Unternehmens“ angeht, so wird hierdurch auf die in § 15 Aktiengesetz (einschließlich der in § 15 Aktiengesetz referenzierten Bestimmungen) getroffenen Begriffsbestimmungen verwiesen. Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Ziffer 12 AEB liegt also insbesondere vor, wenn der Besteller und das verbundene Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind.

13. Lizenzen

Steht dem Lieferanten ein Schutzrecht in Bezug auf die Ware zu, so erteilt er hierdurch aufgrund des Schutzrechts dem Besteller eine Lizenz in dem für die Zwecke der vertraglich vorausgesetzten Verwendungen der Ware erforderlichen Umfang. Steht einem Dritten ein Schutzrecht in Bezug auf die Ware zu, so hat der Lieferant zugunsten des Bestellers eine Lizenz des Dritten in dem für die Zwecke der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungen der Ware erforderlichen Umfang unverzüglich beizubringen.

Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers diesem unverzüglich die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen sowie von lizenzierten Schutzrechten an der Ware mitteilen.

Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich von bekanntgewordenen Schutzrechtsverletzungsrisiken und gegebenen oder angeblichen Schutzrechts-verletzungsfällen zu unterrichten.

14. Ersatzteilbelieferungsverpflichtung

14.1 Der Lieferant ist nach erfolgter Lieferung der Ware an den Besteller verpflichtet, den Besteller bis zum Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren nach dem Vertragsabschluss mit Ersatzteilen für die gelieferte Ware zu beliefern. Die vom Lieferanten geforderten Preise für die zukünftig vom Besteller bestellten Ersatzteile müssen sich in dem Preisrahmen halten, der zum Zeitpunkt der jeweiligen zukünftigen Bestellung allgemein für derartige Teile bzw. Produkte in dem betreffenden Geschäftszweig unter vergleichbaren Umständen (insbesondere bei den jeweils bestellten Liefermengen) vereinbart wird. Die in Ziffer 7.9 dieser AEB getroffenen Regelungen finden hierdurch auf die Ersatzteilbelieferungsverpflichtung des Lieferanten Anwendung.

14.2 Ziffer 14.1 dieser AEB findet nur dann Anwendung, wenn der Anteil des Lieferanten an dem relevanten Markt, auf dem er die Ware dem Besteller angeboten hat, und der Anteil des Bestellers an dem relevanten Markt, auf dem er die Ware vom Lieferanten bezogen hat, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt.

14.3 Entscheidet sich der Lieferant innerhalb von 5 Jahren nach dem Vertragsabschluss, die Produktion oder Beschaffung von Ersatzteilen für die an den Besteller gelieferte Ware einzustellen, oder erlangt der Lieferant innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss davon Kenntnis, dass einer seiner eigenen Lieferanten oder Zulieferer oder einer von deren Lieferanten oder Zulieferern die Entscheidung getroffen hat, die Produktion von Ersatzteilen  oder von Komponenten oder sonstigen Teilen von Ersatzteilen einzustellen, so teilt der Lieferant dies dem Besteller unverzüglich mit. Ziffer 14.1 AEB bleibt ausdrücklich unberührt.

15. Anzeigepflicht bei Insolvenz, Vermögensverschlechterungen und in ähnlichen Fällen

Der Lieferant wird es dem Besteller unverzüglich schriftlich (zum Beispiel per E-Mail) anzeigen, wenn vor der Bezahlung der Ware oder binnen drei Jahren nach Lieferung der Ware in Bezug auf ihn

  • ein Eröffnungsgrund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (siehe §§ 17 – 19 Insolvenzordnung) gegeben ist oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, oder
  • wenn ein Auflösungsgrund nach § 60 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder nach einer vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung gegeben ist, oder
  • eine zur Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) berechtigende Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit eintritt

oder

  • er in ein Schuldnerverzeichnis (siehe §§ 882b – 882h Zivilprozessordnung) eingetragen wurde.

16. Herstellergarantien

Gewährt der Hersteller der Ware eine Garantie bezüglich der Ware, so wird der Lieferant diese zugunsten des Bestellers beibringen, ohne dass die Gewährleistungsrechte des Bestellers eingeschränkt werden, und der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, dass der Besteller die Befugnis zur Übertragung dieser Garantie auf Dritte erhält.

17. Zusätzliche Pflichten des Lieferanten im Zusammenhang mit Produktsicherheits-, Kreislaufwirtschaft- und Gefahrstoffrecht

17.1 Der Lieferant ist im Verhältnis zum Besteller für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich, deren Erfüllung dem Lieferanten nach den Rechtsnormen des anwendbaren Produktsicherheits-, Kreislaufwirtschafts- oder Gefahrstoffrechts obliegt.

Die im vorstehenden Satz referenzierten Pflichten umfassen insbesondere die Pflichten nach der REACH-VO. Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, gelten trotzdem die Informationspflichten nach Art. 33 REACH-VO, ein Verbot von zulassungspflichtigen Stoffen des Anhangs XIV REACH-VO sowie die Pflichten zur Einhaltung von Stoffbeschränkungen (Art. 67 REACH-VO, Anhang XVII REACH-VO).

17.2 Hat der Lieferant Ware an den Besteller geliefert, die bei Gefahrübergang gegen das am vertraglich vorausgesetzten Verwendungsort der Ware geltende Produktsicherheits- oder Gefahrstoffrecht verstoßen hat, so zeigt der Lieferant diesen Verstoß unverzüglich beim Besteller schriftlich (zum Beispiel per E-Mail) an.

17.3 Der Lieferant stellt den Besteller bezüglich der Ware von Rücknahmeverpflichtungen frei, die dem Besteller nach dem anwendbaren Kreislaufwirtschaftsrecht (zum Beispiel nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz) obliegen.

18. EU-Konformitätserklärung

Der Lieferant übermittelt eine EU-Konformitätserklärung in Bezug auf die Ware an den Besteller.

19. Teilweise Unwirksamkeit

Ist oder wird der Teil einer Regelung dieser AEB unwirksam, so bleiben die sonstigen Teile dieser Regelung, die übrigen Regelungen dieser AEB und der Vertrag wirksam. Ist oder wird eine Regelung dieser AEB insgesamt unwirksam, so bleiben die übrigen Regelungen dieser AEB sowie der Vertrag wirksam.